Ab dem 1. Januar 2026 führt Liechtenstein die Elternzeit und eine bezahlten Vaterschaftszeit ein. Zudem entrichtet die Liechtensteinische Familienausgleichskasse (FAK) neu das Mutterschaftsgeld. Die Vorbereitungen für die Lancierung anfangs Jahr laufen auf Hochtouren. Wir verweisen auf unseren Newsletter 2025-05 vom 03. September 2025. Hier fassen wir wichtige Präzisierungen für Sie zusammen: Mutterschaftsgeld ab 4 Wochen vor GeburtDas Gesetz über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz (FZEG) regelt, dass das Mutterschaftsgeld den Bezug von Taggeldern der Kranken- Arbeitslosen, Invaliden- und Unfallversicherung ausschliesst. Das bedeutet, dass der Beginn des Mutterschaftsgeldes bei einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 4 Wochen vor der Geburt liegt. Dies gilt neu auch bei einer Teil-Arbeitsunfähigkeit. Das Krankentaggeld entfällt ab 4 Wochen vor der Geburt und stattdessen wird das Mutterschaftsgeld ausgerichtet.
Die reguläre Bezugsdauer des Mutterschaftsgelds beträgt 20 aufeinanderfolgende Wochen. Die Bezugsdauer startet bei einer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit also bis zu 4 Wochen vor der Geburt. Die Bezugsdauer nach der Geburt wird um die bereits vor der Geburt bezogenen Wochen verkürzt.
Keine Doppelbezüge beim ElterngeldDas Gesetz über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz schliesst Doppelbezüge von Elterngeld aus. Das bedeutet, dass Eltern, die bereits im Ausland eine gleichartige Elterngeld-Leistung bezogen haben, in Liechtenstein keinen weiteren Anspruch mehr auf Elterngeld haben.
Anrechenbare Versicherungszeiten von anderen MitgliedstaatenFür allfällige Anrechnungen von ausländischen Versicherungszeiten gelten sinngemäss die Koordinierungsvorschriften, die Sie in unserem Beitragsskriptum International vor allem auf den Seiten 4 bis 5 finden. Auswirkungen auf den massgebenden LohnDie Einführung des Eltern-, Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld führt dazu, dass die Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) per 1. Januar 2026 ergänzt wird:
- Änderung Artikel 8: Hier geht es um sogenannte "Nettolohnvereinbarungen". Übernehmen Arbeitgebende neben ihren eigenen Sozialversicherungsbeiträgen auch den Teil, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern betrifft, so zählt auch diese Leistung der Arbeitgebenden zum massgebenden Lohn und ist beitragspflichtig. Dies gilt auch für den ab 2026 neu eingeführten Arbeitnehmenden-Beitrag von 0,2% an die Familienausgleichskasse. Informationen zu den ab 2026 gültigen Beitragssätzen finden Sie im AHV-Newsletter 2025-07 - Änderung der FAK-Beitragssätze ab 2026.
Antragsformulare und Merkblätter auf unserer WebsiteDie Antragsformulare für Eltern-, Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld werden ab dem 1. Januar 2026 auf der Website der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK unter " Formulare" im Bereich "4. FAK (Familienausgleichskasse)" aufgeschaltet. Die Antragsstellung und auch die Bestätigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sind online möglich. Die aktualisierten Merkblätter können Sie hier abrufen: |